Von Hirsch – Immobilien am Bodensee GmbH

Stand: Februar 2026

  1. Abschluss des Maklervertrags
    Durch die Inanspruchnahme unserer Maklerleistungen, insbesondere durch die Anforderung eines Exposés, die Aufnahme von Verhandlungen oder die Besichtigung einer Immobilie, kommt ein Maklervertrag in Textform gemäß § 656a BGB zustande.
    Der Vertrag bedarf keiner handschriftlichen Unterschrift. Textform (z. B. E-Mail) ist ausreichend.
  2. Art der Leistung
    Von Hirsch – Immobilien am Bodensee GmbH handelt als Objektmakler und/oder Vermittlungsmakler.
    Wir sind berechtigt, auch für die andere Vertragspartei provisionspflichtig tätig zu werden (Doppeltätigkeit), sofern kein Interessenkonflikt besteht und beide Parteien entsprechend informiert wurden.
  3. Angebote
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
    Sie sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
    Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Im Falle einer unbefugten Weitergabe, die zum Abschluss eines Vertrags führt, bleibt der Provisionsanspruch unberührt.
  4. Provision

4.1 Grundsatz
Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrags (Kaufvertrag oder Mietvertrag).
Die Provision wird mit der notariellen Beurkundung des Vertrags fällig.

4.2 Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser & Eigentumswohnungen)
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt Folgendes:
Die Provision wird zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt, sofern beide Parteien den Makler provisionspflichtig beauftragt haben (§§ 656c, 656d BGB).

Eine einseitige Belastung des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer ebenfalls Verbraucher ist.

Die konkrete Provisionshöhe ist im jeweiligen Exposé angegeben.

4.3 Baugrundstücke und Gewerbeimmobilien
Für Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder Anlageimmobilien kann die Provision individuell vereinbart werden.
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Provision:
3 % – 6 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. gesetzlicher MwSt.

4.4 Mietverträge
Wohnraummietverträge:
Es gilt das Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).
Die Provision trägt ausschließlich die auftraggebende Partei.

Gewerbemietverträge:
Bis zu drei Netto-Kaltmieten zzgl. gesetzlicher MwSt., sofern nicht anders vereinbart.

  1. Fälligkeit und Fortbestand des Provisionsanspruchs
    Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag nachträglich aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, aufgehoben oder rückabgewickelt wird.
  2. Vorkenntnis
    Ist dem Auftraggeber die angebotene Immobilie bereits bekannt, ist uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, in Textform mitzuteilen und entsprechend zu belegen.
    Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt die Immobilie als durch uns nachgewiesen.
  3. Gleichwertige Geschäfte
    Als dem Abschluss eines Kaufvertrags gleichwertig gelten:
    Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung

Erwerb von Anteilen

Wirtschaftlich gleichwertige Erwerbskonstruktionen

  1. Haftung
    Objektangaben beruhen auf Informationen des Verkäufers oder Dritter.
    Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Angaben.
    Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
  2. Bewertung
    Auf Wunsch erstellen wir eine Marktwertanalyse.
    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtlich zertifiziertes Gutachten.
  3. Empfehlungsprämie
    Für die erfolgreiche Vermittlung eines Verkaufsmandats zahlen wir eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € brutto.
    Der Anspruch entsteht mit Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags und Zahlung der Provision.
    Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.
  4. Datenschutz
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
  5. Schlussbestimmungen
    Erfüllungsort ist der Sitz der Von Hirsch – Immobilien am Bodensee GmbH.
    Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz unseres Unternehmens.
    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.